• Spendenkonto
    IBAN CH13 0076 1142 1399 6200 1
  • HIN-Adresse
    spitex-aarau@spitex-hin.ch
  • Industriestrasse 1
    5000 Aarau
  • STATUTEN

    Unter dem Namen Spitex Aarau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
    Der Verein hat seinen Sitz in Aarau.

    Der Verein bezweckt, seinen Mitgliedern und allen Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Aarau Pflege und Betreuung bei Krankheit, Behinderung und Rekonvaleszenz, Wochenbett und im Alter zu tragbaren Kosten anzubieten.

    Der Verein kann auch Leistungen erbringen, die nicht von der Krankenkasse und/oder der öffentlichen Hand abgegolten werden und von den Kundinnen und Kunden selbst zu bezahlen sind.

    Der Verein setzt sich aus Familiengemeinschaften und Einzelmitgliedern zusammen.

    Die Mitgliedschaft beginnt mit der Einzahlung des Mitgliederbeitrages.

    Die Mitgliedschaft endet durch:

    • schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand per Ende des Vereinsjahres (Kalenderjahr);
    • Tod eines Mitgliedes bzw. Auflösung der Familiengemeinschaft;
    • Ausschluss: Wenn ein Mitglied seinen Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt; Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Verstoss gegen die Interessen des Vereins.
    • Alle Mitglieder haben ein Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung.
    • Die Mitglieder haben die Pflicht, den Jahresbeitrag zu bezahlen.
    • Für Mitglieder, die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, kommt der Nichtmitgliedschaftstarif zum Tragen.

    Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Verein finanziert seine Tätigkeiten u.a. durch:

    • die Beiträge der Standortgemeinde und die Jahresbeiträge der Mitglieder;
    • Erträge aus der Vereinstätigkeit;
    • Spenden, Legate und Erträge aus öffentlichen Sammelaktionen und Ergebnisse anderer Veranstaltungen;
    • allfällige Vermögenserträge.

    Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die Zahlung des durch die Generalversammlung jeweils für das nächste Jahr festgelegten Jahresbeitrages.

    Die Organe des Vereins sind:

    • a. die Generalversammlung;
    • b. der Vorstand;
    • c. die Geschäftsleitung;
    • d. die Kontrollstelle.

    a. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich, innert sechs Monaten nach Abschluss des Vereinsjahres statt, wobei das Vereinsjahr dem Kalenderjahr entspricht.

    Die Generalversammlung wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin (im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin) einbe-rufen und geleitet. Bei der Behandlung von Geschäften, die den Präsidenten oder die Präsidentin bzw. den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin direkt berühren, kann von der Versammlung ein Tagespräsident oder eine Tages-präsidentin eingesetzt werden.

    Die schriftliche Einladung hat an die Mitglieder unter Beilage der Traktanden-liste sowie allfälliger Wahlvorschläge mindestens einen Monat im Voraus zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern, die an der Generalversammlung zu behandeln sind, müssen mindestens zehn Tage im Voraus schriftlich an den Präsidenten oder die Präsidentin gerichtet werden. Verspätete Anträge können nicht behandelt werden.

    b. Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf Antrag von 10% der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Die schriftliche Einladung dazu hat mindestens 14 Tage im Voraus zu erfolgen.

    c. Die Generalversammlung ist immer beschlussfähig. Sie entscheidet in offener Abstimmung, wenn weder der Vorstand noch mindestens 20% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine schriftliche Abstimmung verlangen. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.

    d. In den Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung fallen:

    • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts und der Jahres-rechnung;
    • Wahl der Vorstandsmitglieder;
    • Wahl der Kontrollstelle;
    • Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
    • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes;
    • Revision der Statuten;
    • Auflösung des Vereins.

    Der Vorstand besteht aus maximal sieben Mitgliedern, welche von der Generalversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich. Aus seiner Mitte bestimmt die Generalversammlung den Präsidenten oder die Präsidentin.

    Dem Vorstand obliegen sämtliche Geschäfte und Aufgaben, die vom Gesetz nicht zwingend der Generalversammlung übertragen sind, insbesondere:

    • Führung und Vertretung des Vereins gegen aussen;
    • Vorbereitung der Geschäfte für die Generalversammlung;
    • Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung;
    • Veröffentlichung des Jahresberichts;
    • Erstellen und Umsetzen des Leitbildes, sowie dessen strategische Ausrichtung;
    • Vorgaben für Budget und periodische Überwachung;
    • Erlass eines Reglements über die Strukturen und operative Führung der Geschäftsbereiche;
    • Anstellung und Entlassung der Mitglieder der Geschäftsleitung;
    • Oberaufsicht über die Geschäftsleitung;
    • Festlegung der zeichnungsberechtigten Personen und der Art ihrer Zeichnung;
    • Festsetzung der Tarife;
    • Gewährung von Tarifermässigungen auf nicht krankenkassenpflichtigen Leistungen für Vereinsmitglieder;
    • Ausschluss von Mitgliedern.

    Der Vorstand ist befugt, einzelne der ihm zustehenden Aufgaben und Kompetenzen an Ausschüsse zu delegieren.

    Die Geschäftsleitung ist dem Vorstand unterstellt. Sie führt die laufenden Geschäfte nach dem vom Vorstand erlassenen Reglement.

    Die Mitglieder der Geschäftsleitung nehmen an den Vorstandssitzungen beratend teil.

    Die Kontrollstelle besteht aus zwei Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. An Stelle von Personen kann auch eine Revisionsgesellschaft gewählt werden.

    Die Kontrollstelle prüft die Rechnungsführung und erstattet der Generalver-sammlung hierüber schriftlichen Bericht.

    Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Generalversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    Bei der Vereinsauflösung ist dafür zu sorgen, dass das nach Bezahlung aller Forderungen noch vorhandene Vereinsvermögen zur weiteren Förderung der Vereinsziele eingesetzt und in eine gemeinnützige Organisation mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung überführt wird. Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

    Die vorliegenden Statuten treten nach ihrer Genehmigung durch die ausserordent-liche Generalversammlung vom 27. November 2014 sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 23. April 2008.