• Spendenkonto
    IBAN CH13 0076 1142 1399 6200 1
  • HIN-Adresse
    spitex-aarau@spitex-hin.ch
  • Industriestrasse 1
    5000 Aarau
  • STATUTEN

    1.1 Unter dem Namen Verein Spitex Aarau besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.

    2.1 Der Sitz des Vereins ist in 5000 Aarau.

    3.1 Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke, er ist nicht gewinnorientiert.
    3.2 Der Verein unterstützt folgende Zwecke:
    3.2.1 Das Wohnen und Leben zu Hause für Menschen in der Stadt Aarau aller
    Altersgruppen, die auf Hilfe, Pflege, Betreuung und Begleitung angewiesen
    sind.
    3.2.2 Unterstützung von Gesundheits- und Altersarbeit, der Freiwilligenarbeit in
    der Stadt Aarau, sofern dies dem Vereinszweck dient.
    3.2.3 Bedürftige Vereinsmitglieder in Härtefällen im Zusammenhang mit
    Gesundheitsleistungen oder Altersarbeit.
    3.2.4 Förderung und Unterstützung von Personal und Lernenden der Spitex Region
    Aarau im Zusammenhang mit der Aus- und Weiterbildung von Angestellten
    der Spitex Region Aarau.
    3.2.5 Vergünstigung Hauswirtschaftliche Leistungen für Vereinsmitglieder auf
    Antrag.
    3.2.6 Der Verein kann weitere Aufgaben mit ähnlicher Zweckbestimmung übernehmen.

    4.1 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

    5.1 Eine Eintragung des Vereins im Handelsregister ist möglich.

    6.1 Der Verein kann Mitgliedschaften bei anderen Organisationen eingehen, sofern diese dem Vereinszweck entsprechen und dienen. die Zahlung des durch die Generalversammlung jeweils für das nächste Jahr festgelegten Jahresbeitrages.

    7.1 Der Verein kann auch andere Organisationen oder sonstige gemeinnützige
    Institutionen unterstützen, sofern diese Unterstützung dem Vereinszweck
    entspricht.

    Dem Verein können folgende Mitglieder angehören:
    8.1 Natürliche Personen (als Einzelpersonen oder Familie)
    8.2 Juristische Personen
    8.3 Öffentlich-rechtliche Körperschaften,  z. B. Gemeinden

    9.1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit durch Einzahlung des Mitgliederbeitrages erfolgen.
    9.2 Die Karenzfrist beträgt 3 Monate.

    10.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Vereinsmitglieds.

    11.1 Der Austritt eines Vereinsmitglieds kann jederzeit mit Mitteilung an den Vorstand erfolgen.
    Der Mitgliederbeitragt des laufenden Jahres wird nicht zurückerstattet.

    12.1 Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, dem Ansehen oder den Interessen des Vereins schadet, kann vom Vorstand jederzeit ausgeschlossen werden.
    12.2 Die Generalversammlung ist Rekursinstanz. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage nach Eröffnung des Entscheids.
    12.3 Mitglieder, deren Vereinsbeitrag trotz Mahnung mehr als ein Jahr aussteht, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Generalversammlung zusteht.

    Die Organe des Vereins sind:
    13.1 Die Generalversammlung
    13.2 Der Vorstand
    13.3 Die Revisionsstelle

    14.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
    14.2 Sie findet ordentlicherweise einmal jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.
    14.3 Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch einen Fünftel der Mitglieder oder durch die Revisionsstelle.
    14.4 Die Einladung wird spätestens 20 Tage vor dem Zeitpunkt der Versammlung verschickt und auf der Homepage, sofern eine besteht, publiziert.

    Der Generalversammlung stehen die folgenden unübertragbaren Befugnisse zu:
    15.1 Erlass und Änderung der Statuten;
    15.2 Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts;
    15.3 Entlastung des Vorstands;
    15.4 Beschlussfassung über das Jahresbudget;
    15.5 Festsetzung des Mitgliederbeitrags;
    15.6 Genehmigung des Entschädigungs- und Spesenreglements.
    15.7 Wahl des Vorstands und des Präsidiums;
    15.8 Wahl einer Revisionsstelle oder von mindestens zwei für die Revision geeignete Personen;
    15.9 Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, soweit diese nicht in die Kompetenz des Vorstandes fallen;
    15.10 Beschlussfassung über Rekurse von Mitgliedern;
    15.11 Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind;
    15.12 Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und Liquidation des Vereinsvermögens.

    16.1 Jedes anwesende Vereinsmitglied hat eine Stimme (Familienmitgliedschaften, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Körperschaften haben eine Stimme).
    16.2 Die Beschlussfassung erfolgt mit dem Mehr der stimmenden Mitglieder. Für
    Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei
    Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
    16.3 Die oder der Vorsitzende hat den Stichentscheid.

    17.1 Der Vorstand besteht aus 3-5 Personen. Er wird durch die Generalversammlung gewählt.
    17.2 Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidiums, selbst.
    17.3 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Eine Wiederwahl der
    Vorstandsmitglieder ist zulässig.

    18.1 Der Vorstand kann in allen Angelegenheiten, die nicht nach Gesetz oder Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, Beschluss fassen; er hat im Übrigen insbesondere die folgenden Aufgaben:

    18.2 Vertretung des Vereins nach Aussen;
    18.3 Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
    18.4 Besorgung der Geschäftsführung;
    18.5 Führen der Vereinsbuchhaltung kann an eine geeignete Stelle delegiert werden;
    18.6 Jährliche Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereins und die Verwendung der finanziellen Mittel, der Gönnerbeiträge und Spenden sowie der Legate;
    18.7 Festlegung von Strategie, Vision und Vereinspolitik;
    18.8 Beschlussfassung über Unterstützungen gemäss Artikel 3.2.;
    18.9 Vorbereitung der Geschäfte, die der Generalversammlung unterbreitet oder zur Kenntnis gebracht werden;
    18.10 Bestimmung der zeichnungsberechtigten Personen und der konkreten Handhabung der Unterschriftenregelung, wobei die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein kollektiv zu zweien geführt wird.

    19.1 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend oder per Telefonkonferenz zugeschaltet sind.
    19.2 Die Beschlussfassung erfordert ein einfaches Stimmenmehr.
    19.3 Bei Stimmengleichheit gibt der/die Präsident/in den Stichentscheid.
    19.4 Beschlüsse über Anträge können auch auf dem Zirkularweg mittels schriftlicher Zustimmung (in einer in Text nachweisbaren Form) gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Solche Beschlüsse sind im Protokoll der jeweils folgenden Sitzung festzuhalten.

    20.1 Die Revisionsstelle wird für 2 Jahre gewählt.
    20.2 Anstelle einer Revisionsstelle können auch mind. 2 für die Revision geeignete Personen gewählt werden.
    20.3 Mitglieder der Revisionsstelle dürfen nicht in einem Angestelltenverhältnis mit der Spitex Region Aarau stehen. Ebenfalls nicht als Revisoren wählbar sind: Verwaltungsratsmitglieder der Spitex Region Aarau sowie die Revisionsstelle der Spitex Region Aarau.

    21.1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung des Vereins und erstattet der
    Generalversammlung darüber schriftlichen Bericht und stellt Anträge.
    21.2 Die Revisionsstelle prüft insbesondere, ob zweckgebundene Spenden, Legate und sonstige zweckgebundene Zuweisungen dem Zweck entsprechend verwendet wurden.

    Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus:
    22.1 Mitgliederbeiträgen
    22.2 Gönnerbeiträgen
    22.3 Spenden und Legaten
    22.4 Kapitalerträgen
    22.5 Weiteren Einnahmen

    23.1 Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Generalversammlung festgesetzt.
    23.2 Unterjährig eintretende Neumitglieder bezahlen im ersten Jahr den vollen Jahresbeitrag.
    23.3 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrags für das Jahr ihres Austritts oder Ausschlusses.

    24.1 Der Verein darf Gönnerbeiträge annehmen, dies unabhängig davon, ob die
    Gönnerbeiträge für einen bestimmten Verwendungszweck eingegangen sind oder ob sie allgemeiner Natur sind.
    24.2 Der Vorstand und die Generalversammlung sind nicht verpflichtet, dem Gönner bzw. der Gönnerin persönlichen Bericht über die Verwendung des vergönnten Betrags zu erstatten.

    25.1 Der Verein darf Spenden und Legate annehmen, dies unabhängig davon, ob diese für einen bestimmten Verwendungszweck eingegangen sind oder ob sie allgemeiner Natur sind.
    25.2 Der Vorstand und die Generalversammlung sind nicht verpflichtet, dem Spender bzw. der Spenderin oder dem Legatgeber bzw. der Legatgeberin.

    26.1 Kapitalerträge der angelegten Mittel verbleiben im Verein. Der Vorstand entscheidet unter Berücksichtigung unter Artikel 3.2, wie die Kapitalerträge verwendet werden.

    27.1 Der Vorstand entscheidet über die Erschliessung weiterer Einnahmequellen.

    28.1 Die Entschädigung der Organe des Vereins sowie die Spesenvergütung werden in einem Entschädigungs- und Spesenreglement festgelegt, welches durch die Generalversammlung genehmigt wird.

    29.1 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung des Vorstands oder der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
    29.2 Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

    30.1 Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

    31.1 Für den Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der an der Generalversammlung anwesenden Mitglieder.
    31.2 Für die Liquidation ist der Vorstand verantwortlich. Er kann dazu einen Liquidator bzw. eine Liquidatorin ernennen.
    31.3 Im Falle einer Auflösung des Vereins werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder der Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

    32.1 Wo diese Statuten keine besondere Regelung enthalten, gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ZGB.

    33.1 Die Statuten wurden an der Generalversammlung vom 04.06.2025 beschlossen und treten ab sofort in Kraft. Sie ersetzen die Statuten von 27.11.2014 (letztmals revidiert am 31.10.2023).